Minderjähriges Kind und Ausschlagung |
Eine Ausschlagungserklärung kann grundsätzlich nur ein Volljähriger abgeben. Für ein minderjähriges Kind müssen dies die Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil machen.
Wollen Eltern für ihr Kind ausschlagen, müssen sie dies bei gemeinsamer elterlicher Sorge auch gemeinsam tun. Grundsätzlich ist für diese Ausschlagung durch die Eltern eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. Diese ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat, - dem sog. Vormundschaftsgericht - zu beantragen.
Wird das Kind nur Erbe, weil die Eltern die Erbschaft bereits ausgeschlagen haben, ist eine solche Genehmigung ausnahmsweise nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage:
§ 1643 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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