Haftungsbeschränkung des Erben |
Der Erbe hat die Möglichkeit, seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlass zu beschränken.
Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag des Erben oder eines Nachlassgläubigers beim Nachlassgericht angeordnet. Der Antrag kann vom Gericht abgelehnt werden, wenn die Nachlassmasse bereits die Kosten des Verfahrens nicht decken wird. In diesem Fall kann der Erbe die sog. Dürftigkeitseinrede geltend machen, die ebenfalls zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass führt.
Das Gericht setzt mit der Anordnung einen Nachlassverwalter ein, der an Stelle des Erben die Regulierung des Nachlasses und die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten durchführt. Für die Dauer der Nachlassverwaltung verliert der Erbe die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass. Auch mit Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens wird die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt.
Hat der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses, hat er unverzüglich den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zu stellen. Andernfalls macht er sich den Gläubigern gegenüber auch mit seinem Privatvermögen schadenersatzpflichtig. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Erbe nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungsverpflichtungen aus dem Nachlass zu erfüllen. Eine Überschuldung ist gegeben, wenn bei Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva die Verbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen.
Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens muss beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden, in der Regel das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Antragsberechtigt neben dem Erben sind auch der Nachlassverwalter, der Nachlasspfleger, der Testamentvollstrecker und jeder Nachlassgläubiger.
Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken, wird das Verfahren mangels Masse abgewiesen und kann sich der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber auf die sog. Unzulänglichkeits- oder Dürftigkeitseinrede berufen. Im Fall der Kostendeckung wird das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, der den Nachlass in Besitz nimmt. Der Verwalter entwirft dann einen Teilungsplan, nach dem die Verfahrenskosten getilgt und von der restlichen Masse die Gläubiger anteilig befriedigt werden. Mit Eröffnung des Verfahrens verliert der Erbe die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über den Nachlass, und diese geht auf den Insolvenzverwalter über.
Rechtsgrundlage:
§ 1980 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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