Nachlassinventar - Verzeichnis über Aktiva und Passiva |
Das Nachlassinventar ist ein Verzeichnis über die Aktiva und Passiva des Nachlasses. Durch die Erstellung eines Nachlassinventars erhält sich der Erbe die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, sie führt aber zu keiner Haftungsbeschränkung. Das Inventar kann vom Erben freiwillig errichtet werden. Es wird dann entweder durch ihn selbst unter Hinzuziehung einer zuständigen Behörde oder eines Notars erstellt.
Auf Antrag des Erben kann es aber auch vom Gericht vorgenommen werden, welches den Auftrag dann wiederum an die zuständige Behörde oder einen Notar weitergeben kann. Die zuständige Behörde wird durch das jeweilige Landesrecht bestimmt. Der Erbe muss auf Verlangen eines Nachlassgläubigers eine eidesstattliche Versicherung vor dem Nachlassgericht abgeben, dass er die Nachlassgegenstände nach bestem Gewissen vollständig aufgeführt hat.
Auf Antrag eines Nachlassgläubigers kann das Gericht dem Erben auch eine Frist zur Inventarerrichtung stellen. Hält er diese nicht ein, haftet er unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten. Der antragstellende Gläubiger muss seine Forderung glaubhaft machen.
Jetzt informieren & buchen › |