Mit einer Auflage kann der Erblasser den Beschwerten zu einer Leistung verpflichten, ohne dass der Begünstigte selbst einen Anspruch darauf erhält. Diese Anordnung kann in einem Testament oder Erbvertrag vorgenommen werden. Beschwerter kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer sein.
Die Auflage kann jedes Tun oder Unterlassen beinhalten und muss keinerlei Vermögenswert haben. Typische Auflagen sind
- die Vornahme der Grabpflege,
- die Zahlung einer Geldsumme zu wohltätigen Zwecken,
- die Fortführung des Unternehmens des Erblassers,
- Unterhaltung und Pflege eines Kindes,
- die Gründung einer Stiftung mit bestimmten Mitteln,
- Verfügungen über Grundbesitz zu unterlassen etc.
Der Erblasser kann anordnen, dass der Begünstigte vom Erben oder einem Dritten benannt wird, wenn er den Zweck der Auflage zumindest in erkennbarem Umfang festlegt (z. B. Geldspende für karitative Einrichtung). Fällig wird die Auflage grundsätzlich mit dem Erbfall. Der Erblasser kann aber auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen.
Zur Durchsetzung der Vollziehung berechtigt sind der Erbe, alle Miterben der Erbengemeinschaft und derjenige, dem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten zugute kommen würde. Das kann z. B. ein Ersatzerbe oder Nacherbe sein oder der gesetzliche Erbe bei einem auflagebeschwerten Testamentserben.
Ebenfalls berechtigt, Vollziehung zu verlangen, ist der Testamentsvollstrecker. Der Begünstigte selbst, soweit ein solcher vorhanden ist, kann die Vollziehung der Auflage nicht durchsetzen.
Rechtsgrundlage: § 1940 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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