Erbvertrag - Verfügung von Todes wegen |
Der Erbvertrag ist eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. In ihm können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen mit vertragsmäßiger Wirkung angeordnet werden. Das bedeutet, dass diese Verfügungen nicht einseitig sind, sondern Bindungswirkung gegenüber dem Vertragspartner entfalten.
Eine nachträgliche, der vertragsmäßigen Verfügung widersprechende, einseitige Verfügung oder ein einseitiger Widerruf sind grundsätzlich unwirksam. Der Vertragserblasser kann sich aber von seiner Bindung lösen, wenn ihm im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten oder ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Er kann dann durch einseitige Rücktrittserklärung gegenüber dem Vertragspartner die Verfügung außer Kraft setzen.
Sinnvoll ist ein Erbvertrag, wenn der Erblasser und der Erbe sich verbindlich auf eine Erbeinsetzung mit einer Gegenleistung verpflichten wollen. Möglich ist z. B. die vertragsmäßige Erbeinsetzung gegen eine Verpflichtung zur Übernahme der Pflege des Erblassers oder gegen eine monatliche Renten- oder Unterhaltszahlung.
Ein Vorteil für den Erblasser ist, dass er zu Lebzeiten eine Leistung für die Einsetzung des Erben verlangen kann und vorteilhaft für den Erben, dass die Verfügung verbindlich ist, der Erblasser sie also nicht mehr durch ein späteres Testament abändern kann.
Rechtsgrundlage:
§ 1941 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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