Nachbarschaftshilfe zwischen Nachbarn |
Könnten Sie bitte während meines Urlaubs die Blumen gießen? Könnten Sie mir dabei helfen, den Weihnachtsbaum in meine Wohnung zu tragen? Wer kann zu diesen Fragen schon nein sagen (auch wenn man es insgeheim möchte). Schließlich kann man selbst mal in die Verlegenheit kommen, den Nachbarn um eine Gefälligkeit zu bitten.
Nachbarschaftshilfe ist wichtig für ein harmonisches Zusammenleben und in den meisten Fällen erfolgt sie auch schnell und folgenlos. Kleinere Pannen z. B. ein Blumentopf wird übersehen und die Pflanzen vertrocknen, sind zwar peinlich, aber meist folgenlos. Wenn man Glück hat, wird man in Zukunft nicht mehr um das Blumengießen gebeten.
Wenn Sie aber beim Weihnachtsbaumaufstellen den teuren Kronleuchter von der Decke holen und die Kristallsplitter den Hausherrn verletzen, dann sind einige rechtlich schwierige Fragen zu beantworten. Wer haftet für was? Springt eine Versicherung ein?
Zunächst ist von einer Haftung des Schädigers auszugehen. Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schädigung ist diese Rechtsfolge auch nachvollziehbar. Anders sieht es jedoch bei bloßer Fahrlässigkeit aus. In der Rechtsprechung hat sich die Ansicht durchgesetzt, dass in diesen Fällen meist stillschweigend ein Haftungsausschluss vereinbart wurde.
Nachbarschaftshelfer müssen daher leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht ersetzen. Als Grund wird angeführt, dass ein Nachbar, der seine Hilfe unentgeltlich und aus reiner Gefälligkeit angeboten hat, nicht dem vollen Haftungsrisiko ausgesetzt werden soll.
Der Haftungsausschluss betrifft aber regelmäßig nur Schäden, für die dem Schädiger kein Versicherungsschutz im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung zusteht. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Und in diesen Bedingungen ist häufig geregelt, dass Schäden bei Gefälligkeitshandlungen nicht gedeckt sind. Das hat für den Geschädigten dann zur Folge, dass er auf seinen Kosten sitzen bleibt. Damit Nachbarn Freunde bleiben, kann der Schädiger z. B. freiwillig zahlen und für die Zukunft eine Zusatzversicherung für solche Schäden abschließen.
Wie sieht die versicherungsrechtliche Seite aber aus, wenn sich der Helfer selbstverschuldet verletzt? Diese Frage spielt auch bei Unfällen in Nachbarschaftsprojekten wie z. B. Straßenfesten oder der gemeinsamen Instandhaltungen einer Wohnanlage eine Rolle. In diesen Fällen greift häufig keine Versicherung ein. Die private Haftpflichtversicherung haftet nur für Fremdschäden.
Die gesetzliche Unfallversicherung kann Ersatzleistungen verweigern, da es sich nicht um Arbeitsunfälle handelt. Gesetzlich unfallversichert sind nur Arbeitnehmer und andere vergleichbar abhängig Beschäftigte. Die Nachbarschaftshelfer sind mit dieser Gruppe nicht vergleichbar. Bei schweren Unfällen zahlt es sich dann aus, wenn man eine private Unfallversicherung und/oder eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass man sich zwar gegen viele, aber nicht gegen alle Lebensrisiken absichern kann. Und auch der Versicherungsumfang entspricht nicht immer der Erwartungshaltung: Versicherungen, die ihre Haftung für Schäden in Nachbarschaftsverhältnissen ausschließen, schließen erst recht auch den familiären Nähebereich aus.
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