Wann darf eine Nachzahlung erhoben werden? |
Alle Jahre wieder im Frühjahr flattert Deutschlands Mietern die Nebenkostenabrechnung ins Haus. Und nicht wenige erleben dabei eine böse Überraschung. Denn oft sind es ziemlich happige Beträge, die nachträglich für Heizung, Warmwasser, Müllabfuhr & Co. erhoben werden. Allerdings machen es sich viele Vermieter zu einfach. Manchmal scheitert die Nachzahlung schon aus formalen Gründen.
So müssen Vermieter die Nebenkosten spätestens ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode vorlegen - bei einem typischen Abrechnungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres also bis zum 31. Dezember des Folgejahres.
Nach Ende dieser Frist können sie grundsätzlich von den Mietern nichts mehr nachfordern. Ausnahme: Der Vermieter kann nichts für die Verspätung, weil z. B. die Stadt den Grundsteuerbescheid nicht rechtzeitig verschickt hat. Für Nachlässigkeiten einer Firma, die der Vermieter mit der Abrechnung beauftragt hat, muss er aber einstehen.
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