Jeder Wohnungseigentümer hat ein Recht auf den ungestörten Gebrauch seiner Wohnung und kann sich gegen unzumutbare Lärmbelästigungen der Nachbarn zur Wehr setzen. Insbesondere sind bestimmte Ruhezeite... Erläuterung einblenden
Jeder Wohnungseigentümer hat ein Recht auf den ungestörten Gebrauch seiner Wohnung und kann sich gegen unzumutbare Lärmbelästigungen der Nachbarn zur Wehr setzen. Insbesondere sind bestimmte Ruhezeiten, die in den Landesimmissionsschutzverordnungen der Bundesländer geregelt sind, einzuhalten. In den meisten Fällen liegen diese zwischen 13 und 15 Uhr sowie zwischen 22 und 7 Uhr.
Vor allem während dieser Zeiträume muss der Nachbar die Geräuschbelästigung auf Zimmerlautstärke reduzieren. Ob eine Lärmbelästigung allgemein zumutbar ist, bestimmt sich grundsätzlich nach einem normal geräuschempfindlichen Durchschnittsmenschen. Ortsüblicher Lärm wie zum Beispiel Kindergeschrei in einem Mehrfamilienhaus oder von einem Spielplatz sind vom Nachbarn hinzunehmen.
Auch zeitlich begrenztes Musizieren ist zu akzeptieren. Hier haben die Gerichte Klavierüben von einer bis drei Stunden und Klarinette spielen von zwei Stunden täglich als zumutbar angesehen. Ein grundsätzliches Verbot des Musizierens ist nicht zulässig, allerdings ist die Beschränkung auf bestimmte Zeiten im Rahmen der Hausordnung möglich.
Bei dauerhaftem unzumutbaren Lärms kann der Nachbar Unterlassen der Ruhestörung verlangen. Möglich ist es, zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Darin erklärt der Störer, in Zukunft weitere Lärmbelästigungen zu unterlassen. Zusätzlich wird ein Druckmittel vereinbart, dass einen wiederholten Lärmverstoß verhindern soll: Der Störer soll sich verpflichten, für den Fall des Zuwiderhandelns eine bestimmte Summe - eine sog. Vertragsstrafe - zu zahlen. Zu empfehlen ist dabei ein Betrag, der nicht unter 1.000,- Euro liegen sollte.
Gibt der Lärmende die Unterlassungserklärung ab und verstößt dann erneut gegen die Vereinbarung, ist er verpflichtet, die Vertragsstrafe zu zahlen. Wird die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, gibt es für den Beeinträchtigten auch die Möglichkeit, unmittelbar auf Unterlassung vor Gericht zu klagen. Für ein erfolgreiches Vorgehen gegen Lärmbelästigungen ist allerdings ein konkreter Nachweis des Umfangs und der Intensität des Lärms notwendig.
Dafür wird die Anfertigung eines Lärmprotokolls empfohlen, in dem Ort, Datum und Uhrzeit sowie die Art der Störung fixiert und Beweismittel (z. B. schriftliche Bestätigung eines Hausbewohners, Zeugenaussagen) genannt werden. Verstößt der Lärmverursacher gegen behördliche Auflagen, wie Sperrzeiten in einer Gaststätte, hat der Beeinträchtigte weiterhin die Möglichkeit, die zuständige Ordnungsbehörde einzuschalten.
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