Erbrecht Urteile 2018 |
14.06.2018
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob für die Beantragung eines sog. Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend ein in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenes Formblatt benutzt werden muss. In der Sache geht es um den Nachlass einer im Alter von 95 Jahren verstorbenen Frau, die mit notariellem Testament eine kirchliche Einrichtung in Italien als Erbin eingesetzt hatte.
Da Teile des Vermögens im Ausland liegen, hat der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker ein sog. Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Dieses Dokument weist den Status von Erben und Testamentsvollstreckern auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach und hilft ihnen, ihre Befugnisse im Ausland auszuüben. Nach einer Europäischen Durchführungsverordnung ist für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein bestimmtes Formblatt zu verwenden.
Weil der Testamentsvollstrecker sich weigerte, den Antrag auf diesem Formblatt einzureichen, hat das Amtsgericht Köln (AG) den entsprechenden Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das OLG mit Beschluss vom 6. Februar 2018 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich aus europäischem Recht tatsächlich der Zwang zur Benutzung des Formulars ergebe (Az. 2 Wx 276/17). Die genannte Durchführungsverordnung sehe zwar die Benutzung des Formblattes zwingend vor.
Die Verordnung diene aber der Durchführung der EU-Erbrechtsverordnung, die regele, dass das Formblatt verwendet werden ''kann''. Dementsprechend sähen auch viele Juristen die Benutzung des Formulars als fakultative Möglichkeit und nicht als zwingend an. Da es sich um eine Frage des europäischen Rechts handelt, die alle Mitgliedstaaten gleichermaßen betrifft, ist die Frage vom EuGH zu beantworten.
(Quelle: PM des OLG)