Erbrecht Urteile 2018 |
15.11.2018
Viele Eheleute verfassen ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen (sog. Berliner Testament). Es ist grundsätzlich für beide Eheleute bindend. Kommt es später zu einem Scheidungsverfahren, stellt sich aber die Frage, ob das Testament weiter wirksam bleibt oder seine Wirksamkeit verliert. Über einen solchen Fall hat jetzt Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) mit Beschluss vom 26. September 2018 entschieden (Az.: 3 W 71/18).
Die Eheleute hatten im Jahr 2012 ein Berliner Testament verfasst. Ein Jahr später trennten sie sich und der Ehemann verfasste ein neues Testament, in dem er die gemeinsame Adoptivtochter zu seiner Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau solle nichts bekommen. Die Ehefrau reichte später die Scheidung ein. Vor Gericht stimmte der Ehemann der Scheidung zu. Die Eheleute einigten sich aber darauf, das Scheidungsverfahren auszusetzen und im Rahmen eines Mediationsverfahrens noch einmal zu prüfen, ob sie die Ehe eventuell nicht doch fortführen wollten. Kurz darauf verstarb der Ehemann.
Die Ehefrau und die Adoptivtochter stritten um das Erbe. Beide hielten sich allein für erbberechtigt. Das OLG bestätigte jetzt, dass die Adoptivtochter Erbin geworden ist. Denn ein gemeinschaftliches Testament ist unwirksam, wenn die Ehe geschieden wird oder die Voraussetzungen für eine Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder einem Scheidungsantrag zugestimmt hatte. Die Tatsache, dass der Ehemann sich zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bereiterklärt habe, lasse seine ursprünglich erklärte Zustimmung zur Scheidung nicht entfallen.
Es müsse vielmehr klargestellt werden, dass die Ehe Bestand haben solle, zumal im vorliegenden Fall die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt lebten. In so einem Fall wird vom Gesetz vermutet, dass eine Ehe gescheitert ist. Es liege auch keine Ausnahme vor, wonach ein gemeinsames Testament auch im Scheidungsfall gültig bleibt, wenn anzunehmen ist, dass die Eheleute dies beim Abfassen des Testaments so festlegen wollen. Eine solche Absicht könne vorliegend nicht festgestellt werden.
(Quelle: PM des OLG)