Erbrecht Urteile 2019 |
17.05.2019
Das Landgericht Stuttgart (LG) hat mit Urteil vom 17. Mai 2019 entschieden (Az.: 3 O 452/18), dass der Erbe des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, der nach dem Todesfall die Versicherungsleistung an die in der Lebensversicherung für den Todesfall des Versicherungsnehmers begünstigte Person auszahlt, jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch hat, wenn aus Sicht des Versicherers kein offenkundiger Mangel des Valutaverhältnisses erkennbar ist, insbesondere wenn nicht bekannt ist, welcher Rechtsnatur das Valutaverhältnis ist.
In dem vorliegenden Fall war es der Beklagten nicht möglich, die Wirksamkeit des Valutaverhältnisses zu prüfen, da sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse weder hatte noch sich diese verschaffen konnte. Eine solche Nachforschung wäre im Übrigen auch nicht Gegenstand ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger und ihr auch nicht zumutbar.