Höhe der Ausbildungsvergütung |
Dem Auszubildenden ist eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Als unangemessen sieht das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Ausbildungsvergütung an, die die tarifliche Ausbildungsvergütung um mehr als 20% unterschreitet. Die von den zuständigen Stellen (z. B. Industrie- und Handelskammer - IHK) oft genannten Mindestsätze sind unverbindlich.
Die Eintragung eines Ausbildungsvertrages kann von der Einhaltung dieser Mindestsätze nicht abhängig gemacht werden. Werden die Empfehlungen allerdings um mehr als 20% unterschritten, besteht zumindest eine Vermutung dahingehend, dass die Höhe der Vergütung unangemessen ist. Die Vergütung ist nach dem Lebensalter des Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt
Die Ausbildungsvergütung ist übrigens nach herrschender Meinung "Erziehungsgeld" und kann daher nicht gepfändet werden.
Neu ist seit dem 1. Januar 2020 eine allgemeine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung. Sie beträgt im ersten Ausbildungsjahr 515 Euro im Monat (ab 2021: 550 Euro, ab 2022: 585 Euro und ab 2023: 620 Euro) und erhöht sich im zweiten Jahr um 18%, im dritten Jahr um 35% und im vierten Ausbildungsjahr um 40%.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 850a Nr. 6 Zivilprozessordnung (ZPO)
Die Rundumlösung für Unternehmer und Mitarbeiter mit Personalverantwortung.