Kündigung des Auszubildenden |
Eine Besonderheit des Ausbildungsrechts ist die Regelung, dass eine Klage vor dem Arbeitsgericht erst dann zulässig ist, wenn vom Auszubildenden ein bei der Handwerksinnung oder einer entsprechenden Stelle gebildeter Schlichtungsausschuss angerufen worden ist.
Der Ausbilder muss zudem beachten, dass das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Die Kündigung muss zwingend schriftlich unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Rechtsgrundlagen:
§ 111 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
§ 22 Abs. 2, 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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