Verbot der Vorbeschäftigung |
Die Wirksamkeit einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses unterliegt vielen Voraussetzungen. Möchte der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer abschließen, ohne dass ein sachlicher Grund für die Befristung (etwas die Vertretung für einen erkrankten Arbeitnehmer) vorliegt, muss er das Verbot der Vorbeschäftigung beachten.
Dieses Verbot besagt, dass eine solche Befristung nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorhergehende Beschäftigung selbst befristet oder unbefristet war.
Die Rechtsprechung hat dieses strikte Verbot inzwischen gelockert. Eine Befristung ist demnach dennoch möglich, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach u. a. dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt.
Rechtsgrundlagen:
§ 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
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