Befristungsanfang (mit und ohne Sachgrund) |
Bei der Frage der Zulässigkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses kommt es darauf an, ob es für die Befristung am Befristungsanfang einen sachlichen Grund gibt (Projektarbeit, Schwangerschaftsvertretung etc.). Fehlt dieser, handelt es sich um eine sog. kalendermäßige Befristung, die längstens für eine Dauer von zwei Jahren wirksam vereinbart werden kann.
Die Befristung muss zu ihrer Wirksamkeit vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre oder eine mehr als dreimalige Verlängerung innerhalb von zwei Jahren ist unwirksam und hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis ohne Befristung fortbesteht. Eine Ausnahme besteht nur bei neu gegründeten Unternehmen, bei denen für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds vereinbart werden kann.
Unwirksam ist eine kalendermäßige Befristung auch dann, wenn zuvor ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Weigert sich der Arbeitgeber, ein unwirksam befristetes Arbeitsverhältnis fortzusetzen, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende die Feststellung der unwirksamen Befristung beim Arbeitsgericht beantragt werden.
Rechtsgrundlagen:
§§ 14 Abs. 2, 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
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