Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist eine verbotene Benachteiligung. So ist die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes (z. B. bei Piloten) erlaubt. Gibt es allerdings keine sachliche Rechtfertigung für ein bestimmtes Alter, sollte man Formulierungen in Stellenanzeigen vermeiden, die diskriminierend wirken könnten, wie z. B.
- ''bei uns erwartet Sie eine dynamische Arbeitsatmosphäre in einem jungen Team''
- ''wir suchen Bewerber mit guter Auffassungsgabe zwischen 25 und 50 Jahren''
- ''wir suchen Verstärkung für ein junges Team''
- ''junger Vertriebsprofi gesucht''
- ''Senioren für Teilzeit gesucht.''
Fordert ein Arbeitgeber, der einen Lagerhelfer sucht, perfekte Deutschkenntnisse in der Stellenanzeige betrifft die Stellenanzeige nicht unmittelbar eines der Diskriminierungsmerkmale, die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nennt. Hier liegt allerdings eine
mittelbare Benachteiligung vor, denn die geforderte Beherrschung der deutschen Sprache benachteiligt mittelbar wegen der Ethnie, da Mitbürger mit Migrationshintergrund die deutsche Sprache oftmals schlechter beherrschen.
Eine sachliche Rechtfertigung könnte bei einem legitimen Ziel und bei einer Verhältnismäßigkeit der Mittel gegeben sein. In dem oben genannten Beispiel wäre dies denkbar, wenn der Arbeitgeber einen Journalisten sucht. Es ließen sich auch Fälle denken, in denen der Arbeitgeber seine Mitarbeitersuche zulässigerweise auf
native speaker beschränkt.
In Stellenanzeigen heißt es oft: ''
Schwerbehinderte Menschen bei gleicher Eignung bevorzugt'' oder ''
Der Arbeitgeber fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern und ist daher an Bewerbungen von Frauen interessiert''. Diese spezifischen Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile - sog.
affirmative actions - z. B. Frauenförderung, Maßnahmen für behinderte Menschen und Quote für altere Mitarbeiter, bleiben zulässig. Die Maßnahmen müssen allerdings nach einem objektiven Maßstab geeignet und angemessen sein und bedürfen im konkreten Fall der Abwägung der Rechtsposition der von ihnen negativ Betroffenen.
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