Anmeldung der Elternzeit |
Die Elternzeit muss schriftlich angezeigt werden und zwar spätestens sieben Wochen vor deren Beginn. Die Anzeige muss enthalten, für welchen Zeitraum Elternzeit begehrt wird.
Die erstmalige Anmeldung der Elternzeit bindet den Elternteil jedoch nur für die ersten zwei Jahre. Über die Inanspruchnahme der bis zu 24 verbleibenden Monate kann noch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes entschieden werden.
Die Elternzeit hängt nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers ab, es ist also eigentlich kein Antrag. Jedoch bedarf es dann der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn eine bereits getroffene Festlegung der ersten zwei Jahre Elternzeit wieder verändert werden soll.
Rechtsgrundlagen:
§§ 15, 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
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