Sonderurlaub ist die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Gehalts, wenn der Arbeitnehmer schuldlos an der Arbeitsleistung gehindert wird. Als Gründe kommen in Betracht u. a.
- schwere Erkrankung/Tod eines nahen Angehörigen
- Pflege eines erkrankten Kindes
- eigene Eheschließung
- Erfüllung religiöser Pflichten
- Niederkunft der Ehefrau
- Teilnahme an seltener Familienfeier
- teilweise auch Umzug
Häufig finden sich Regelungen über den Sonderurlaub im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen. Fehlt eine spezielle Regelung, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob der Arbeitgeber zu einer bezahlten Freistellung verpflichtet ist.
In jedem Fall muss aber das Fernbleiben von der Arbeit mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden. In Zweifelsfällen kann auch eine Freistellung von der Arbeitspflicht ohne Entgeltfortzahlung erfolgen.
Rechtsgrundlagen: § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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