Hinterbliebenenversorgung in der Betriebsrente |
Die Absicherung von Hinterbliebenen ist seit jeher ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Versorgungsleistungen. Wir stellen einige typische Klauseln in den Vertragsbedingungen vor.
Relevant für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klausel in einer Vereinbarung ist neben dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vor allem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), denn Einschränkungen der Versorgung dürfen keine unzulässige Diskriminierung darstellen.
Spätehenklausel
Mit dieser Klausel werden Ehepartner des Arbeitnehmers für den Fall ausgeschlossen, dass die Ehe erst nach einem bestimmten Zeitpinkt erfolgt. So gibt es z. B. Klauseln, die die Versorgungsleistung für den Fall ausschließen, dass die Ehe erst nach dem vollendeten 50. Lebensjahr des Arbeitnehmers erfolgte und die Ehe vor dem Versorgungsfall keine zehn Jahre bestanden hat. Spätehenklauseln, die unmittelbar an ein bestimmtes Alter anknüpfen, sind in der Regel zulässig.
Alterabstandsklauseln
Altersabstandsklauseln schließen Leistungen aus, wenn der Altersabstand zwischen dem Arbeitnehmer und der hinterbliebenen Person einen bestimmten Zeitraum übersteigt. Diese Klauseln sollen das finanzielle Risiko des Arbeitgebers, der ja bei einem großen Altersabstand mit einer langen Leistungszeit rechnen muss, begrenzen. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist einen solche Klausel regelmäßig zulässig.
Mindestbetriebszugehörigkeitsklausel
Diese Klausel macht die Hinterbliebenenversorgung davon abhängig, dass eine bestimmte Mindestbetriebszugehörigkeit zurückgelegt wird. So kann einen Klausel etwa vorsehen, dass Versorgungsleistungen erst nach einer Wartezeit von zehn Jahren, die bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres abgeleistet worden sein muss, erfolgen.
Diese Klauseln sind dann problematisch, wenn die Wartezeit dazu führt, dass ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung typischerweise nicht mehr erworben werden kann.
Mindesteheklauseln
Nach einer Mindesteheklausel kann eine Hinterbliebenenversorgung nur dann verlangt werden, wenn die Ehe zwischen dem Arbeitnehmer und der hinterbliebenen Person über einen bestimmten Mindestzeitraum (z. B. zehn Jahre) bestanden hat.
Mindestaltersklauseln
Mit Mindestaltersklauseln wird geregelt, dass eine Leistung nur an Hinterbliebene erfolgt, die ein bestimmtes Alter (z. B. 50 Jahre) erreicht haben. Auf diese Weis kann der Arbeitgeber Ansprüche mit sehr langer Laufzeit verhindern.
Haupternährerklausel
Diese Klauseln knüpfen die Versorgungsleistung an den Umstand, dass der Arbeitnehmer der Haupternährer der Familie war, also das höhere oder einzige Einkommen bezog.
Witwer/Witwen-Klausel
Diese Klausel differenziert zwischen Witwer/Witwen auf der einen und eingetragenen Lebenspartnern auf der anderen Seite. Diese Differenzierung ist in aller Regel unzulässig.
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