Ausschlagung der Erbschaft |
Eine Ausschlagung hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen. Das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Erklärung kann dabei entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form, d.h. vom Notar beglaubigt, abgegeben werden.
Zur Niederschrift beim Nachlassgericht muss die Ausschlagung gegenüber dem Rechtspfleger erklärt und von diesem protokolliert werden. Diese Niederschrift kann durch Übergabe eines vorformulierten Ausschlagungsschreibens ersetzt werden, wenn Übergabe und Inhalt des Schreibens in die Niederschrift aufgenommen werden.
Ein reines Versenden der Ausschlagungserklärung auf dem Postweg ist nicht ausreichend. Zur Abgabe der Ausschlagungserklärung kann auch ein Dritter bevollmächtigt werden. Die Vollmacht muss dann bei der Erklärungsabgabe in öffentlich beglaubigter Form vorliegen.
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