Erbscheinsbeantragung beim Nachlassgericht |
Einen Nachweis über die Erbenstellung in Form eines Erbscheins erteilt das Nachlassgericht auf Antrag. Berechtigt zur Erbscheinsbeantragung sind der Erbe, der Miterbe, der Nacherbe für den Nacherbfall sowie ggf. der Nachlass- und Insolvenzverwalter und der Testamentsvollstrecker.
Der Antragsteller hat dem Nachlassgericht gegenüber folgende Angaben zu machen: Den Todeszeitpunkt des Erblassers, ob und welche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind, ob ein Rechtsstreit über sein Erbrecht anhängig ist und ob es Personen gibt oder gab, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen wäre oder durch die sein Erbteil gemindert würde.
Der gesetzliche Erbe ist darüber hinaus verpflichtet anzugeben, auf welchem Verhältnis sein Erbrecht beruht (Kind, Enkel, Schwester etc. des Erblassers). Der Erbe hat die Angaben durch öffentliche Urkunden (z. B. durch Sterbeurkunde, Familienstammbuch, Geburtsurkunde), soweit möglich durch andere Beweismittel oder durch Versicherung an Eides statt nachzuweisen.
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