Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Dritten |
Ein solcher besteht nach aktueller Rechtslage, wenn der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall Gegenstände aus seinem Vermögen an einen Dritten verschenkt hat. Damit soll verhindert werden, dass der Erblasser durch unentgeltliche Zuwendungen vor seinem Tode den Pflichtteilsanspruch verringert. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht nicht, wenn die Schenkung des Erblassers einer sittlichen Pflicht oder der Rücksichtnahme auf den Anstand entspricht, etwa bei einem Hochzeits- oder Geburtstagsgeschenk in angemessenem Rahmen.
Der Anspruch ist ein reiner Geldanspruch und ist gegen den oder die Erben geltend zu machen. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach dem Betrag, um den sich sein Pflichtteil durch Hinzurechnung der Schenkung zum Nachlass erhöht. Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann er die Ergänzung des Pflichtteils insoweit verweigern, als sein eigener Pflichtteil ansonsten beschränkt würde.
Der Anspruch entfällt ebenfalls, wenn nach Zurechnung des Geschenkes kein positiver Nachlass zu verzeichnen ist. In diesem Fall wäre auch der reguläre Pflichtteilsanspruch des Berechtigten ins Leere gegangen, und der Anspruchsteller kann nicht durch den Ergänzungsanspruch besser gestellt werden. Sind verbrauchbare Sachen verschenkt, so ist die Zuwendung mit dem Wert im Zeitpunkt der Schenkung anzusetzen.
Rechtsgrundlagen:
§ 2325 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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