Aufgebotsverfahren des Nachlassgerichts |
Kennt der Erbe die Vermögensverhältnisse des Erblassers nicht, fällt es oft schwer zu entscheiden, ob er die Haftung auf den Nachlass beschränken soll oder nicht. Um das Risiko des Erben zu verringern, gibt es die Möglichkeit, ein Aufgebotsverfahren durchzuführen. Dabei fordert das Nachlassgericht die Nachlassgläubiger öffentlich auf, in einer bestimmten Frist ihre Forderungen gegen den Nachlass anzumelden.
Halten sie diese Frist nicht ein, haftet der Erbe ihnen gegenüber nicht persönlich, sondern nur noch mit dem Nachlass. Der Erbe muss den Antrag innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts stellen.
Er kann dann die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten bis zum Ende des Aufgebotsverfahrens verweigern. Ist das Aufgebotsverfahren durchgeführt worden, muss er sich danach allein mit den Nachlassgläubigern auseinandersetzen. Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass tritt nicht ein.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1970 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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