Testamentsvollstreckung, Recht der Erben |
Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung verliert der Erbe das Recht, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen. Tut er dies dennoch oder geht er eine dementsprechende Verpflichtung ein, sind diese gegenüber jedermann unwirksam.
Ein gutgläubiger Erwerb ist allerdings möglich. Wenn also der Erbe unrechtmäßig über einen Nachlassgegenstand verfügt, der Erwerber aber nichts von der fehlenden Verfügungsmacht weiß und auf das Vorliegen einer solchen vertraut, erwirbt er den Gegenstand gutgläubig und braucht ihn grundsätzlich nicht zurückzugewähren. Der Erbe macht sich allerdings schadenersatzpflichtig.
Auch die aus dem Nachlass gezogenen Nutzungen stehen dem Erben während der Testamentsvollstreckung nicht zu. Unberührt bleibt allerdings die Möglichkeit, über seinen (Mit-) Erbanteil als Ganzes zu verfügen.
Rechtsgrundlage:
§ 2211 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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