Haftung des Schenkers |
''Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul'', heißt es redensartlich. Dies bedeutet, dass derjenige, der ein Geschenk erhält, nicht allzu hohe Anforderungen an dieses stellen darf. Tatsächlich gibt es aber Fälle, in denen eine Haftung des Schenkers für das Geschenk besteht.
Die Anforderungen aber sind hoch. Der Schenker ist verpflichtet, dem Beschenkten Schadensersatz zu leisten, wenn er arglistig (also vorsätzlich) einen Fehler der verschenkten Sache verschweigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 521, 523, 524 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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