Testament/Erbvertrag, Änderung |
Ein Einzeltestament kann beliebig geändert werden. Als Änderung möglich ist ein Widerruf des alten Testaments durch Vernichtung, Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung bei eigenhändigem Testament oder Widerruf durch Testament aber auch durch eine Verfügung mit anderslautendem Inhalt. Bei sich widersprechenden Verfügungen ist dann das spätere Testament maßgebend.
Wechselbezügliche Verfügungen im Berliner Testament können grundsätzlich nur gemeinschaftlich abgeändert werden, z. B. durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments. Zu Lebzeiten des anderen Ehegatten kann der Erblasser die Verfügungen mit Wechselbezüglichkeit dem anderen gegenüber in bestimmter Form widerrufen.
Eine vertragsmäßige Verfügung in einem Erbvertrag kann weder durch einseitige nachträgliche Verfügung abgeändert noch einseitig widerrufen werden. Der Vertragserblasser kann sich nur von seiner Bindung lösen, wenn ihm im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten ist oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund besteht.
Dies ist zum einen der Rücktritt bei einer Verfehlung des Bedachten, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Bedachte dem Erblasser nach dem Leben trachtet, ihn körperlich misshandelt hat oder seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht böswillig nicht nachgekommen ist.
Der zweite gesetzliche Rücktrittsgrund ist gegeben, wenn sich der Vertragspartner rechtsgeschäftlich zu wiederkehrenden Leistungen an den Erblasser bis zu dessen Tode verpflichtet hat und diese Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn der Vertragspartner sich zu Unterhalts- oder Pflegeleistungen verpflichtet hat und diese Verpflichtung z. B. wegen Rücktritts oder Unmöglichkeit nicht mehr besteht.
Rechtsgrundlagen:
§ 2333 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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