Testament, Anfechtung |
Ein Testament kann wie jede andere Willenserklärung angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund besteht. Ein solcher Anfechtungsgrund liegt u.a. vor bei einem Irrtum des Erblassers, also einem unbewussten Abweichen des tatsächlichen vom erklärten Willen. Darüber hinaus ist die Anfechtung berechtigt, wenn der Erblasser in der irrigen Annahme oder Erwartung eines Umstandes die Verfügung vorgenommen hat.
Darunter fällt eine Täuschung oder Drohung durch Dritte, aber auch, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigen mit der Verfügung übergangen hat, von dessen Existenz er nichts wusste (z. B. bei einem, dem Erblasser nicht bekannten, nichtehelichen Kind).
Der Anfechtungsgrund muss ursächlich für die Erstellung des Testaments sein. Hätte der Erblasser auch ohne den Anfechtungsgrund mit demselben Inhalt verfügt, kann das Testament nicht angefochten werden.
Zur Anfechtung berechtigt ist derjenige, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugute kommen würde. Das ist derjenige, der durch den Wegfall der Verfügung einen erbrechtlichen Vorteil hat, z. B. der gesetzliche Erbe, der durch das Testament enterbt wurde oder der mit einem Vermächtnis belastete Erbe, der durch den Wegfall von der Verpflichtung befreit wird.
Bei einer Anfechtung wegen Irrtums ist Anfechtungsberechtigter nur die Person, auf die sich der Irrtum bezogen hat. Im Fall der Übergehung eines Pflichtteilsberechtigen darf nur der Übergangene anfechten. Der Erblasser ist generell nicht zur Anfechtung berechtigt, da er seine eigene Verfügung grundsätzlich jederzeit widerrufen kann.
Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, in der ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder ein Testamentsvollstrecker ernannt wird oder in der die Aufhebung der genannten Verfügungen erfolgt, muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
In allen anderen Fällen muss die Anfechtung gegenüber demjenigen erfolgen, der durch das Testament einen unmittelbaren Vorteil erlangt. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund. Durch eine wirksame Anfechtung ist die Verfügung von Anfang an unwirksam.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2078 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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