Vermächtnis des Erblassers |
Ein Vermächtnis kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Ein Vermächtnis führt dazu, dass eine oder mehrere Personen im Erbfall einzelne Nachlassgegenstände erhalten sollen, ohne Erbe zu werden. Die Vermächtnisnehmer haben dann nach dem Tod des Erblassers einen Herausgabeanspruch auf den konkreten Gegenstand gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft.
Ob im Einzelfall eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, ist danach zu bestimmen, ob der Erblasser den Bedachten unmittelbar am Nachlass beteiligen oder ihm nur einen Anspruch auf einen Vermögensvorteil aus dem Nachlass zubilligen wollte. Werden nur einzelne Gegenstände zugeteilt, ist im Zweifel von einem Vermächtnis auszugehen. Dasselbe gilt von einer Geldsumme soweit sie nicht einen Großteil oder zumindest einen erheblichen Bruchteil des Nachlasses ausmacht.
Mit dem Vermächtnis können der oder die Erben beschwert werden, unabhängig davon, ob sie aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge berufen sind. Beschwerter kann aber auch ein anderer Vermächtnisnehmer sein (sog. Untervermächtnis). Die Zuwendung ist an jede natürliche oder juristische Person möglich. Sind mehrere mit einem gemeinschaftlichen Vermächtnis bedacht, sind sie im Zweifel Vermächtnisnehmer zu gleichen Teilen.
Rechtsgrundlagen:
§ 2287 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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