Vor- und Nacherbschaft |
Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bekommt mit Eintritt des Todes des Erblassers zunächst der Vorerbe den Nachlass. Er unterliegt allerdings gewissen Beschränkungen: Verfügungen über zur Erbschaft gehörende Grundstücke sowie Grundschulden oder Hypothekenforderungen, die das Recht des Nacherben beeinträchtigen oder vereiteln sind grundsätzlich nur mit Zustimmung der Nacherben wirksam.
Dies gilt ebenso für Schenkungen aus dem Nachlass, soweit es sich nicht um Anstandsschenkungen handelt. Weiterhin bestehen Verfügungsbeschränkungen bezüglich Wertpapieren . Der Vorerbe muss den Nachlass ordnungsgemäß verwalten und haftet dem Nacherben dafür. Er hat Auskunftspflichten dem Nacherben gegenüber etc. Der Erblasser kann den Vorerben von den oben genannten gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen befreien.
Mit dem Tod des Vorerben oder auch einem anderen vom Erblasser festgelegten Ereignis (etwa die Volljährigkeit des Nacherben, das Bestehen einer Prüfung oder ein bestimmtes Datum) tritt der Nacherbfall ein, und der Nachlass geht an den Nacherben. Eine Vor- und Nacherbschaft kann nur durch Verfügung von Todes wegen angeordnet werden.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2113 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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