Rechtsfolgen einer Adoption |
Rechtsfolgen einer Adoption: Die Minderjährigenadoption ist eine Volladoption. Das Kind erhält deshalb die Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden. Das Kind wird entweder bei der Annahme durch ein Ehepaar oder der Annahme eines Ehegatten bei der Stiefkind-Adoption gemeinschaftliches Kind der Ehegatten mit gemeinsamer Elternsorge als Folge, oder alleiniges Kind des Annehmenden mit Alleinsorge als Folge.
Das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den leiblichen Eltern und deren Verwandten oder bei der Stiefkindadoption zu einem leiblichen Elternteil und dessen Verwandten erlischt grundsätzlich mit der Zustellung des Adoptionsbeschlusses, der mit Zustellung an die Annehmenden wirksam und unanfechtbar wird. Es erlöschen insofern alle sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, d. h. insbesondere man hat weder Unterhaltsansprüche noch Unterhaltspflichten und auch Erbansprüche sind verloren.
Bei der Stiefkindadoption ist zu beachten, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des leiblichen Elternteiles dann nicht erlischt, wenn letzterer verstorben ist und zum Todeszeitpunkt Sorgerechtsinhaber war. Bei der Verwandten-Adoption von im zweiten oder dritten Grad verwandten oder verschwägerten Kindern ist zu beachten, dass das Verwandtschaftsverhältnis nur zu den Eltern des Kindes erlischt, nicht auch zu den Verwandten der Eltern.
Bei der Volljährigenadoption hingegen sind die Wirkungen grundsätzlich schwächer. Sie ist keine Volladoption. Der Volljährige erhält mit der Adoption die Stellung eines Kindes des Annehmenden, eine Erstreckung der Wirkungen auf die Verwandten des Annehmenden erfolgt nicht. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Verwandten wird grundsätzlich nicht berührt, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen mithin nicht. Allerdings ist der Annehmende dem Angenommenen und seinen Abkömmlingen gegenüber den leiblichen Verwandten des Angenommenen vorrangig unterhaltsverpflichtet.
Es ist auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden möglich, dass gerichtlich ausgesprochen wird, dass sich die Wirkungen der Annahme des Volljährigen nach den Vorschriften über die Minderjährigenadoption richtet, womit die Volljährigenadoption zur Volladoption werden kann, und zwar in folgenden vier Fallkonstellationen:
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