Bei der Volljährigenadoption gelten grundsätzlich die Vorschriften über die Adoption von Minderjährigen sinngemäß. Folgende Unterschiede gelten:
- Die Annahme muss nicht dem Kindeswohl dienen, es genügt, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Anzumerken ist, dass sich bei der Bejahung der nötigen zu erwartenden Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses die Rechtsprechung eher zurückhaltend gibt.
- Auch bei der Volljährigenadoption dürfen der Adoption keine überwiegenden Interessen eigener Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen, allerdings können hier auch Vermögensinteressen ausschlaggebend sein.
- Eine Probezeit beim Annehmenden wird bei der Volljährigenadoption nicht verlangt.
- Es ist grundsätzlich ein Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden erforderlich.
- Die Einwilligung des Anzunehmenden und die Einwilligung der Eltern des Anzunehmenden sind grundsätzlich entbehrlich.
Die Volljährigenadoption kann auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden aus wichtigem Grund aufgehoben werden. Dass ein einmal angenommenes Kind zu Lebzeiten eines Annehmenden grundsätzlich nur noch von dessen Ehegatten angenommen werden kann, gilt für Volljährige nicht. Ab vollendetem 16. Lebensjahr hat das Adoptivkind ein Einsichtsrecht in seinen Geburtseintrag und auch eine Recht auf Erteilung einer Personenstandsurkunde.
Rechtsgrundlagen: § 1767 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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