Grundsätzlich ist die gemeinsame elterliche Sorge auch gemeinschaftlich auszuüben. Leben die Eltern getrennt, ist dies in Alltagsangelegenheiten aber nicht immer sinnvoll und machbar. Der Ehegatte, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur Entscheidung in den Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Das sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, z. B.
- der normale Ablauf des Schullebens,
- Ausübung von Sportarten,
- gewöhnliche medizinische und ärztliche Versorgung,
- Verwaltung kleinerer Geldgeschenke.
Über
Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern einvernehmlich entscheiden. Hierzu gehören z. B. Entscheidungen über
- den gewöhnlichen Aufenthaltsort,
- die schulische und berufliche Ausbildung des Kindes,
- die Annahme einer Erbschaft,
- Ferien- und Austauschaufenthalte im Ausland.
Grundsätzlich ist bei der Ausübung der elterlichen Sorge das sog. Kindeswohlprinzip zu beachten. Dieser Grundsatz ist auch dann ausschlaggebend, wenn das Gericht über Angelegenheiten der elterlichen Sorge zu entscheiden hat.
Rechtsgrundlagen: § 1687 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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