Die Vaterschaft wird in folgenden Fällen von Gesetzes wegen vermutet:
- Wenn der Mann zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet war,
- Wenn der Mann die Vaterschaft anerkannt hat oder
- Wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.
Zur Anerkennung der Vaterschaft ist die Zustimmung der Mutter sowie falls vorhanden deren Ehemanns erforderlich. Alle Erklärungen bedürfen dabei der notariellen Form.
Die Anerkennung kann auch schon vor der Geburt erfolgen. Als Vater wird gerichtlich festgestellt, wer zu der Mutter während der Empfängniszeit sexuellen Kontakt hatte. Die Empfängniszeit reicht dabei von 300 bis 181 Tage vor der Geburt des Kindes. Ein Mann gilt nicht mehr als Vater eines Kindes, wenn er die Vaterschaft wirksam angefochten hat.
Folgen der Vaterschaft sind die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind. Dem Vater steht demgegenüber aber auch das Recht auf Umgang mit dem Kind zu. Bei einem mit der Kindesmutter verheirateten Vater übt dieser auch gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht für das Kind aus.
Rechtsgrundlagen: §§ 1592, 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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