Mit einer sog. Anfechtungsklage können überprüfbare Tatsachen vorgetragen werden, die die biologische Abstammung des Kindes ernsthaft in Frage stellen. Folgende Personen können die Vaterschaft anfechten:
- der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat,
- der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (Voraussetzung für eine Anfechtung ist hier aber, dass der Anfechtende der leibliche Vater ist und keine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater besteht),
- die Mutter des Kindes,
- das Kind oder
- eine staatlich bestimmte (berechtigte) Behörde.
Zuständig ist das Amtsgericht/Familiengericht am Wohnsitz des Kindes.
Außerdem sind Anfechtungsfristen zu beachten. Grundsätzlich kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden, wobei die Frist dann beginnt, wenn der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1591 bis 1600d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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