Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz |
Gläubigerbenachteiligung in der Insolvenz: Durch die Rechtshandlung muss eine Gläubigerbenachteiligung, d. h. eine objektive Verkürzung der Masse, eingetreten sein. In aller Regel genügt hierzu eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, also z. B. Banküberweisungen, Scheckzahlungen oder Einzahlungen auf fremden Konten.
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