Anfechtbar - vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung |
Wirken Schuldner und Gläubiger bewusst in vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligungsabsicht zusammen, sind sogar Rechtshandlungen bis 10 Jahre vor dem Eröffnungsantrag anfechtbar.
Sollten entgeltliche Verträge mit den dem Schuldner nahestehenden Personen in Benachteiligungsabsicht abgeschlossen worden sein, könnten diese angefochten werden, wenn sie zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag zustande gekommen sind und der nahestehenden Person die Benachteiligungsabsicht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war.
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