Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren |
Ein Insolvenzverfahren wird grundsätzlich nur auf Antrag und nicht durch das Gericht selbst eröffnet. Zuständig für diesen Eröffnungsantrag ist ausschließlich das Amtsgericht als Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Wohnsitz hat. Der Antrag kann von jedermann schriftlich eingereicht werden.
Der Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es hierzu grundsätzlich nicht. Es sind ausschließlich die amtlichen Vordrucke beim Antrag zu verwenden. Dem Antrag ist eine Aufstellung sämtlicher Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen.
Hat der Schuldner die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig eingereicht, wird das Gericht ihn auffordern, das Fehlende nachzureichen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, gilt der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als zurückgenommen.
Rechtsgrundlagen:
§ 305 Insolvenzordnung (InsO)
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