Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist) |
Die Wohlverhaltensphase (Abtretungsfrist) findet im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens statt. Dem Insolvenzverfahren kann sich ein Restschuldbefreiungsverfahren anschließen, wenn es von dem Schuldner beantragt wird. Durch dieses Restschuldbefreiungsverfahren wird das Recht der Gläubiger auf freie Nachforderung im Insolvenzverfahren beschränkt.
Dazu wiederum ist erforderlich, dass sich der Schuldner während einer bis zu sechs Jahre dauernden Wohlverhaltensperiode - entsprechend der gesetzlichen Vorgaben bemüht, seine Schuldenlast zu verringern und keine neuen Schulden zu machen. Die Sechs-Jahres-Frist beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nicht mit dessen Aufhebung, da der Schuldner nicht durch die überlangen Verfahrenszeiten der Gerichte benachteiligt werden soll.
Die sechsjährige Dauer der Wohlverhaltensphase kann auf fünf, bzw. drei Jahre verkürzt werden. Voraussetzung für die verkürzte Verfahrensdauer ist:
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