Mietrecht Urteile 2021 |
07.10.2021
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hat mit Grundsatzurteil vom 23. September 2021 entschieden, dass ein Mieterverein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) einzutragen ist (Az.: 4 A 1073/20). Hieraus folgt seine Befugnis, bestimmte Verbandsklagen im Verbraucherinteresse zu erheben. Der Mieterverein (Kläger) hatte beim Bundesamt für Justiz (BfJ) die Eintragung in die dort bundesweit geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen nach dem UKlaG begehrt.
Das Bundesamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger gewährleiste neben der verbraucherbezogenen Aufklärung keine individuelle Beratung in persönlichen Gesprächen, die über den Kreis seiner Mitglieder hinaus allen Verbrauchern zugänglich sei. Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hat das BfJ verpflichtet, den Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen einzutragen. Das OVG wies die dagegen gerichtete Berufung des BfJ zurück und bestätigte damit im Ergebnis das Urteil des VG. Zur Begründung führte das OVG aus: Der Kläger erfüllt die Eintragungsvoraussetzungen nach dem UKlaG, weil es zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört, Interessen der Verbraucher in seinem Tätigkeitsbereich durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen.
Zum Erwerb der Verbandsklagebefugnis nach dem UKlaG muss ein Verein - ebenso wie die klassischen Verbraucherverbände - im Einklang mit seiner Satzung Verbraucheraufklärung und -beratung im kollektiven Verbraucherinteresse betreiben, sich in seinem Tätigkeitsbereich also an die Verbraucherschaft insgesamt wenden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine auf die eigenen Mitglieder beschränkte Aufklärung oder Beratung einer Eintragung in jedem Fall entgegensteht. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers muss Verbraucheraufklärung und -beratung, die im ausschließlichen Interesse der Verbraucher zu betreiben ist, einen solchen Umfang und eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist.
Mietervereine, für die dies zutrifft, werden seit jeher als klassische Verbraucherverbände bzw. -vereine angesehen. Der Kläger hat neben seiner Aufklärung gegenüber der gesamten Verbraucherschaft in seiner Region eine umfangreiche Beratungstätigkeit in mietrechtlichen Angelegenheiten belegt, die in regelmäßig jährlich 5.000 oder mehr individuellen persönlichen und telefonischen Einzelberatungen seiner Mitglieder besteht.
Bei fast 5.000 Mietern als Mitgliedern, die diese Beratungstätigkeit in erheblichem Umfang in Anspruch nehmen, steht die Wirksamkeit der Verbraucherberatung, die für eine größere Anzahl von Verbrauchern in der Region beschränkten Tätigkeitsbereich des Vereins merkbar ist, außer Frage. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 07.10.2021)