Versicherungen (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung etc.) |
Mit dem Beginn der Ausbildung werden Auszubildende automatisch in allen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung) versicherungspflichtig. Mit dem Ausbildungsbeginn erlischt gleichzeitig auch die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung über die Eltern.
Grundsätzlich tragen Auszubildende und ihre Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte. Ausnahme: Liegt die Ausbildungsvergütung nicht höher als 325,- Euro im Monat, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Wird die Grenze von 325,- Euro überschritten, tragen der Auszubildende und der Arbeitgeber den 325,- Euro übersteigenden Betrag jeweils zur Hälfte.
Rechtsgrundlagen:
§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV)
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