Eine Änderungskündigung (§ 2 Kündigungsschutzgesetz, KSchG) zielt nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern darauf, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen weiterzuführen... Erläuterung einblenden
Eine Änderungskündigung (§ 2 Kündigungsschutzgesetz, KSchG) zielt nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern darauf, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen weiterzuführen (z. B. Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, Veränderung der Arbeitszeit). Da die Änderungskündigung aber das Arbeitsverhältnis in seiner bisherigen Form beendet, müssen alle für die Kündigung relevanten Bestimmungen (Form, Frist, Kündigungsgrund) beachtet werden, da die Änderungskündigung sonst unwirksam ist.
Wird eine Änderungskündigung ausgesprochen, bestehen drei Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers:
- Zum einen kann die Änderungskündigung vorbehaltlos angenommen werden (Muster 1), so dass das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fortbesteht.
- Zum zweiten kann der Arbeitnehmer aber auch die Änderung unter dem Vorbehalt annehmen, dass sie sozial gerechtfertigt ist (Muster 2). Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären. Wählt der Arbeitnehmer diese Variante, muss er zunächst zu den geänderten Konditionen weiterarbeiten und gleichzeitig die Sozialwidrigkeit der Änderungen gerichtlich überprüfen lassen. Stellt das Gericht die Sozialwidrigkeit fest, lebt das alte Arbeitsverhältnis wieder auf; ansonsten besteht das Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen fort.
- Zuletzt kann es noch den Fall geben, dass der Arbeitnehmer keine Erklärung abgibt oder dass er das mit der Änderungskündigung verbundene Angebot der neuen Arbeitsbedingungen ausdrücklich ablehnt (Muster 3). In diesem Fall hat die Änderungskündigung die Wirkung der Beendigungskündigung. Eine gerichtliche Überprüfung der Änderungskündigung führt in diesem Fall dazu, dass bei Unwirksamkeit der Änderungskündigung das alte Arbeitsverhältnis fortbesteht, allerdings bei Wirksamkeit das Arbeitsverhältnis beendet ist,.
Nach § 2 Satz 2 KSchG muss der Vorbehalt (Muster 2) des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung erklärt werden und dem Arbeitgeber zugehen. Diese Fristen können durch den Arbeitgeber nicht verkürzt werden, Bundesarbeitsgericht (BAG), 18. Mai 2006, Az. 2 AZR 230/05. Die Änderungsschutzklage des Arbeitnehmers nach § 4 Abs. 2 KSchG kann zwar den Vorbehalt enthalten, aber dies gilt wohl nur dann, wenn die Klage vor Fristablauf zugestellt wird. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist für den Vorbehalt, kann er nur eine allgemeine Kündigungsschutzklage erheben.
Lehnt der Arbeitnehmer die Änderungskündigung vorbehaltlos ab (Muster 3) muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Die Ablehnung ist endgültig und führt zum Erlöschen des Angebots (§ 146 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Der Arbeitnehmer setzt hiermit den Bestand des Arbeitsverhältnisses auf Spiel. Problematisch an dieser Variante ist zudem, dass dem möglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Verzugslohn (§ 615 BGB) entgegengehalten werden könnte, dass er ein Arbeitsangebot seines Arbeitgebers durch die vorbehaltslose Ablehnung der Änderungskündigung abgelehnt habe.
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