Testamentsvollstreckung / HaftungDie Testamentsvollstreckung kann der Erblasser in einem Testament oder einem Erbvertrag anordnen. Sinn und Zweck ist die Absicherung des Erblassers, dass seine Verfügungen ausgeführt und durchgesetzt werden.
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Kennt der Erbe die Vermögensverhältnisse des Erblassers nicht, fällt es oft schwer zu entscheiden, ob er die Haftung auf den Nachlass beschränken soll oder nicht. Um das Risiko des Erben zu verringern, gibt es...
Der Erbe hat die Möglichkeit, seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten durch eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlass zu beschränken. Die Nachlassverwaltung wird...
Das Nachlassinventar ist ein Verzeichnis über die Aktiva und Passiva des Nachlasses. Durch die Inventarerstellung erhält sich der Erbe die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, sie führt aber zu...
Der Erblasser kann einen bestimmten Testamentsvollstrecker benennen, der das Amt ausführen soll. Er kann zur Bestimmung aber auch einen Dritten oder das Nachlassgericht ermächtigen. Der Dritte kann...
Unverzüglich nach der Annahme seines Amtes hat der Testamentsvollstrecker dem Erben zunächst ein sog. Nachlassverzeichnis mitzuteilen. Darin hat er die Nachlassverbindlichkeiten und die...
Mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung verliert der Erbe das Recht, über einzelne Nachlassgegenstände zu verfügen (§ 2211 BGB). Tut er dies dennoch oder geht er eine dementsprechende Verpflichtung ein, sind diese...
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