Testamentsvollstrecker, Bestimmung |
Der Erblasser kann einen bestimmten Testamentsvollstrecker benennen, der das Amt ausführen soll. Er kann zur Bestimmung aber auch einen Dritten oder das Nachlassgericht ermächtigen. Der Dritte kann jede Person sein, auch der Erbe. Der Bestimmende kann die Person des Testamentsvollstreckers nach freiem Ermessen festlegen und auch sich selbst wählen, wenn er nicht Alleinerbe ist. Die Bestimmung hat durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen.
Der Erblasser - und auf Antrag eines der Beteiligten auch das Nachlassgericht - können eine Frist zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers setzen. Beteiligte und somit antragsberechtigt zur Fristsetzung sind die Erben, der Nacherbe, die Pflichtteilsberechtigten, der Vermächtnisnehmer, der Auflagenberechtigte und ein möglicher Mitvollstrecker. Durch fruchtlosen Fristablauf wird die Testamentsvollstreckung hinfällig, wenn nicht ein weiterer Bestimmungsberechtigter oder ein Ersatzvollstrecker benannt wurde.
Testamentsvollstrecker kann eine natürliche oder eine juristische Person (etwa eine Treuhandgesellschaft oder eine Bank) werden. Das Amt beginnt mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Nachlassgericht und kann erst nach Eintritt des Erbfalls abgegeben werden. Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers wird durch die letztwillige Verfügung des Erblassers festgelegt.
Bei der Abwicklungsvollstreckung hat er im Regelfall umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse: Er hat den Nachlass in Besitz zu nehmen und entsprechend dem Erblasserwillen abzuwickeln, die Nachlassverbindlichkeiten (Vermächtnisse, Auflagen, Schulden des Erblassers) zu berichtigen, über Nachlassgegenstände zu verfügen, das Prozessführungsrecht bezüglich Nachlassstreitigkeiten zu übernehmen etc. Der Erblasser kann die Vertretungsmacht im gesetzlich zulässigen Umfang erweitern und beschränken.
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