Testamentsvollstrecker, Pflichten |
Pflichten des Testamentsvollstreckers: Unverzüglich nach der Annahme seines Amtes hat der Testamentsvollstrecker dem Erben zunächst ein sog. Nachlassverzeichnis mitzuteilen. Darin hat er die Nachlassverbindlichkeiten und die Nachlassgegenstände, die seiner Verwaltung unterliegen, aufzuführen. Das Verzeichnis ist die Basis für die spätestens zum Ende des Amtes vorzunehmende Rechnungslegung und die Herausgabe des Nachlasses bei Amtsbeendigung. Weiterhin können die Erben auf Grundlage dessen ihre Kontrollrechte ausüben.
Im Rahmen dessen können die Erben Auskunft vom Verwalter über dessen Tätigkeit und den Stand der Verwaltung verlangen. Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, die Anordnungen des Erblassers umzusetzen. Mit Annahme des Amtes geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass vollständig auf ihn über. Unentgeltliche Verfügungen darf er allerdings nicht durchführen, es sei denn es handelt sich um Anstandsschenkungen aus dem Nachlass zu besonderen Anlässen wie Hochzeit, Geburtstag etc.
Der Vollstrecker muss den Nachlass gewissenhaft sowie wirtschaftlich sinnvoll führen und den Nachlasswert möglichst vermehren. Bei Beendigung der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker zur Rechenschaft verpflichtet. Dazu muss er eine geordnete Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben vorlegen und den Erben eine Übersicht über die Verwaltung verschaffen, indem er sie über die Einzelheiten informiert. Bei einer länger dauernden Vollstreckung ist er auf Anforderung mindestens eines Erben auch zur jährlichen Rechnungslegung verpflichtet.
Von einer solchen ist im Regelfall bei der Verwaltungs- und Dauervollstreckung auszugehen. Bei der Abwicklungsvollstreckung wird eine länger dauernde Vollstreckung angenommen, wenn sie wesentlich länger als ein Jahr andauert. Weiterhin muss der Vollstrecker mit Ende des Amtes alles, was er im Rahmen der Verwaltung erlangt hat, an die Erben zurückgeben.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2215, 2318 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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