Testament/Erbvertrag, Notar |
Ein Testament kann auch eigenhändig errichtet werden. Das bedeutet, es muss handschriftlich vom Erblasser geschrieben und möglichst mit Ort und Datum unterschrieben werden. Bei einem gemeinschaftlichen Testament reicht es, wenn ein Ehegatte dies handschriftlich errichtet und beide eigenhändig mit Ort und Datum unterschreiben.
Um das Auffinden des Testaments im Todesfall zu sichern, kann dieses bei der Nachlassabteilung des Amtsgerichts gegen eine geringe Gebühr besonders amtlich verwahrt werden. Das Standesamt des Geburtsortes des Erblassers, das von seinem Tod immer benachrichtigt wird, teilt diesen dem Nachlassgericht mit. Das Testament wird dann von Amts wegen eröffnet.
Ein Testament kann aber auch vor einem Notar errichtet werden. Vorteilhaft daran ist, dass vor der Errichtung eine umfassende Beratung durch den Notar stattfindet. Darüber hinaus benötigen die Erben nach Eintritt des Erbfalls für bestimmte Geschäfte keinen Erbschein.
So reicht die Vorlage des notariellen Testaments als Grundlage für eine Grundbucheintragung der Erben aus. Das notarielle Testament wird im Regelfall unverzüglich in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben.
Ein Erbvertrag hingegen bedarf immer der notariell beurkundeten Form. Das bedeutet, er muss gegenüber dem Notar zu Protokoll erklärt werden.
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