Vollstreckung im Eröffnungsverfahren |
Grundsätzlich kann ein Gläubiger im Rahmen des Eröffnungsverfahrens die Einzelzwangsvollstreckung betreiben. Ein vollständiges Vollstreckungsverbot ist für diesen Verfahrensabschnitt nicht vorgesehen. Gleichwohl können Beschränkungen bestehen, über die Sie sich hier informieren können.
Das Insolvenzgericht kann für bewegliche Sachen des Schuldners anordnen, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger einstweilen einzustellen sind. Bewegliche Sachen in diesem Sinne sind alle Gegenstände, die nicht fest mit dem Boden verbunden sind, so etwa auch Zelte oder Wohnwagen.
Das Insolvenzgericht muss im Rahmen des Eröffnungsverfahrens die Einzelzwangsvollstreckung durch einen formellen Beschluss untersagen. Ein solcher Beschluss muss bereits vorliegen.
Rechtsgrundlagen:
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO)
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