In einer Betreuungsverfügung kann der Verfügende festlegen, wer erforderlichenfalls seine Betreuung übernehmen soll. Es ist ein Dokument der Vorsorge. Dabei können folgende Bestimmungen getroffen werden:
- wer zum Betreuer bestellt werden soll und auch wer nicht in Frage kommt
- der Wohnsitz des Betreuten
- gleiche Bestimmungen wie in der Patientenverfügung
- Vermögensverwaltung (eingeschränkt)
Die Einhaltung der Bestimmungen durch den Betreuer wird vom Gericht kontrolliert. Anders als bei der Vorsorgevollmacht sind diese Bestimmungen auch dann zu beachten, wenn der Betroffene bei der Erstellung der Betreuungsverfügung bereits geschäftsunfähig war.
In einigen Ländern kann eine Betreuungsverfügung bei Gericht hinterlegt werden. Damit wird sichergestellt, dass das Gericht bei Einleitung des Betreuungsverfahrens die Vorstellungen des Betroffenen berücksichtigen kann.
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