Aufgrund eines Behandlungsfehlers oder wegen Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht kann sich ein Arzt gegenüber seinem Patienten schadenersatzpflichtig machen. Für einen Behandlungsfehler (auch "Kunstfehler" genannt) tritt die Arzthaftung ein, wenn der Arzt:
- die anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft außer Acht gelassen hat,
- gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen hat,
- durch eine falsche Behandlung bei einem Patienten einen Schaden verursacht hat, und dieser Schaden auf die Pflichtverletzung des Arztes zurückzuführen ist,
- sowie dem Arzt ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Behandlungsfehler sind nicht nur Fehler, die durch ein aktives Tun des Arztes herbeigeführt werden, sondern können auch durch ein Unterlassen begangen werden, z. B. wenn eine wichtige Untersuchung pflichtwidrig nicht angeordnet wurde.
Weicht ein Arzt von den wissenschaftlich allgemein anerkannten Regeln oder Richtlinien ab, wird zunächst ein Behandlungsfehler vermutet. In diesem Fall kann sich ein Arzt nur dadurch entlasten, wenn er die Nichteinhaltung der ärztlichen Regeln überzeugend rechtfertigt.
Unser Tipp: Im Falle eines Arzthaftungsprozesses ist immer entscheidend, ob der Patient beweisen kann, dass der Arzt durch einen konkreten Fehler die körperlichen Schäden verursacht hat. Sowohl das Verschulden des Arztes als auch die Ursächlichkeit des Fehlers und des Schadens muss der Patient nachweisen.
Es ist daher ratsam, die Behandlungsmethoden und die auftretenden Schäden sorgfältig zu dokumentieren. Bei sichtlichen Schäden (z. B. bei Hautkrankheiten) sollten Fotoaufnahmen gemacht werden. Ebenso können falsch verabreichte Medikamente als Beweis dienen. In schwierigeren Fällen sollte die Hilfe eines ärztlichen Gutachters eingeholt werden.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass all das, was nicht ärztlich dokumentiert wurde, aber dokumentiert werden muss, tatsächlich nicht erfolgt ist. Insoweit sind Dokumentationsfehler oft der Beginn eines erfolgreichen Arzthaftungsprozesses, weil sie Grundlage für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers werden können. Die mangelnde Erhebung oder Sicherung von Kontrollbefunden können dem Patienten ebenfalls als Beweis dienen.
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