Unterbindung von Störungen |
Unterbindung von Störungen: Grundsätzlich darf jeder Eigentümer eines Grundstücks mit diesem nach seinem Belieben verfahren. Eine Einschränkung erfährt dieser Grundsatz jedoch immer dort, wo die Rechte anderer betroffen sind. Ganz besonders gilt das im Nachbarrecht. Nicht jede Beeinträchtigung durch den Nachbarn muss geduldet werden. Auf der anderen Seite löst aber auch nicht jede Störung sogleich Abwehransprüche aus.
Die zentrale Norm zur Abwehr von Störungen ist § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Von dieser Vorschrift sind alle Immissionen wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Wärme und andere Einwirkungen erfasst. Danach sind Störungen aber zu dulden, wenn eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Eine Duldungspflicht besteht auch dann, wenn zwar eine wesentliche Beeinträchtigung gegeben ist, diese aber ortsüblich ist oder durch zumutbare Maßnahmen nicht beseitigt werden kann.
Die Wesentlichkeitsgrenze bestimmt sich nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen unter Beachtung der Zweckbestimmung des Grundstücks im konkreten Einzelfall. Die persönliche Einschätzung des beeinträchtigten Grundstückseigentümers spielt hier keine Rolle. Das Gesetz selbst konkretisiert die Wesentlichkeitsgrenze und bestimmt, dass diese überschritten wird, wenn gesetzliche Grenzwerte, die meist in Verordnungen festgeschrieben sind (TA-Lärm, TA-Luft), erreicht werden.
Werden Grenzwerte überschritten, was zur Folge hat, dass damit die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung gegeben ist, so kann es dennoch sein, dass eine Duldungspflicht besteht. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn eine erhöhte Toleranzbereitschaft im Rahmen des nachbarschaftlichen Zusammenlebens gefordert werden kann. So haben Gerichte in Fällen entschieden, in denen Kindergärten, Schulen oder Behindertenheime als Quelle der Beeinträchtigung vom Nachbarn angegriffen wurden.
Rechtsgrundlagen:
§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Aufforderung zum Rückschnitt des Überwuchses
Aufforderung zur Unterlassung von Störungen
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