Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) |
Das Pflegezeitgesetz hat die arbeitsrechtlichen Grundlagen geschaffen, um Beschäftigten die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung zu ermöglichen.
Einerseits ist es möglich, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Zum anderen haben Beschäftigte einen Anspruch darauf, bis zu sechs Monate von der Arbeit freigestellt zu werden, um nahe Angehörige zu pflegen (sog. Pflegezeit). Der Anspruch auf Pflegezeit besteht jedoch nur gegenüber Arbeitgebern, die in der Regel mehr als 15 Personen beschäftigen.
Grundsätzlich haben Beschäftigte keinen Anspruch auf Lohn für den Zeitraum der kurzfristigen Freistellung und der Pflegezeit. Im Gegenzug genießt der Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz: Vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ablauf der Pflegezeit (bzw. der kurzfristigen Freistellung) darf er grundsätzlich nicht gekündigt werden.
Rechtsgrundlagen:
Pflegezeitgesetz (PlfegeZG)
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